Als Nachweis zur Sicherung der Pflege fordern die Pflegekassen bei Geldleistungsempfängern einen Pflegepflichtbesuch nach § 37.3 SGB XI.
Bei Patienten der Pflegestufen I und II erfolgt dieser Besuch zweimal jährlich; bei der Pflegestufe III dreimal jährlich.
Qualifizierte Pflegefachkräfte beraten Sie bei den abgerufenen Pflichtbesuchen über Entlastungsmöglichkeiten, wie etwa Pflegehilfsmittel, Lagerungstechniken und vieles mehr.
Die Abrechnung erfolgt direkt mit den Pflegekassen. Das Pflegegeld bleibt davon unberührt.
